Satzung

    1 NAME UND SITZ DES VEREINS

    1. Der Verein führt den Namen "Baobab" und hat seinen Sitz in Kassel.
    2. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    2 VEREINSZWECK

    1. Der Verein verpflichtet sich dem Gedanken der Völkerverständigung und wirbt auf allen Ebenen des internationalen Miteinanders für die Verwirklichung von Menschenrechten.
    2. Der Verein wirbt für den interkulturellen Austausch zwischen Menschen, unabhängig ihrer traditionellen oder sozialen Herkunft.
    3. Der Verein sieht sich als Vermittler zwischen verschiedenen Akteuren, lokalen Vereinigungen, Initiativen und Institutionen zur Realisierung, Durchführung und Evaluation von sozialen Projekten. In diesem Rahmen versucht der Verein eine Vermittlungs-, Beratungs- oder Initiierungsfunktion auszuüben und Dialog-Strukturen aufzubauen.
    4. Aus diesem Anspruch ergeben sich insbesondere drei zentrale Aufgabenbereiche und Vereinszwecke:
    • Sensibilisierung des öffentlichen Bewusstseins im Rahmen politischer Bildungsarbeit durch die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen,
    • Aufbau und Vermittlung von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Bildungsträgern sowie die
    • Unterstützung kultureller Bemühungen zur Wahrung oder Etablierung eines internationalen Miteinanders.
    1. Der Verein strebt nach internationaler Zusammenarbeit mit Menschen aus Ländern des globalen Südens, insbesondere mit Menschen aus Ländern der west- und zentralafrikanischen Subsahara, und richtet seine Tätigkeiten auf gemeinschaftliche Begegnungen als grundlegende Form des internationalen Austauschs aus.

    3 GEMEINNÜTZIGKEIT

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich die unter § 2 genannten und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Voll- und Fördermitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

    4 MITGLIEDSCHAFT

    4 a Vollmitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Vollmitglied werden.
    2. Der Vorstand lädt geeignete Personen und Organisationen zur Wahrnehmung einer verantwortlichen Vollmitgliedschaft ein. Die Vollmitgliedschaft kann von interessierten Personen und Organisationen auch schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Vollmitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung des Vorstands und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
    3. Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder wird von der Vollversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

    4 b Fördermitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied werden.
    2. Die Mindesthöhe des Fördermitgliederbeitrags wird von der Vollversammlung bestimmt. Die Fördermitgliederbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
    3. Die Fördermitglieder erhalten ohne zusätzliche Kosten Veröffentlichungen und einen Jahresbericht der Vereinsaktivitäten.
    4. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Fördermitgliederbeitrages.

    4 c Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Beendigung der Voll- und Fördermitgliedschaft erfolgt
    • durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist für Fördermitglieder und sechsmonatiger Frist für Vollmitglieder schriftlich erklärt werden muss,
    • durch Ausschluss bei grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten unter Verstoß gegen die Satzung. Ein Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, gegen welchen eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig ist, die endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet,
    • durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder
    • wenn das Mitglied drei Jahre lang weder einen Mitgliedsbeitrag noch eine entsprechende Spende gezahlt hat.
    1. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

    5 MITGLIEDSCHAFT VON ORGANISATIONEN

    Organisationen nehmen ihre Mitgliedschaft im Rahmen ihres jeweiligen Mandats wahr.

    6 ORGANE DES VEREINS

    Organe des Vereins sind die Vollversammlung und der Vorstand.

    7 VOLLVERSAMMLUNG

    1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Vollversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie kann vor oder im Anschluss an eine öffentliche Veranstaltung des Vereins stattfinden.
    2. Die Vollversammlung ist zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Erstellung und Änderungen der Geschäftsordnungen.
    1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
    2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Vollversammlung auf. Die Einladung und die Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
    3. Jedes Vollmitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht in der Vollversammlung kann auch durch ein von dem Vollmitglied mit schriftlicher Vollmacht versehenes, anderes Vollmitglied ausgeübt werden. Ein Vollmitglied kann im Höchstfall fünf Stimmen einschließlich seiner eigenen vertreten. Bei Vorstandswahlen ist nur der stimmberechtigt, wer mindestens seit achtzehn Monaten ununterbrochen Vollmitglied des Vereins ist.
    4. Jede ordentlich einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig.
    5. In der Vollversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der Vollmitglieder, gefasst.
    6. Beschlüsse der Vollversammlung werden durch ein, mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes, Vollmitglied der Vollversammlung protokolliert und durch ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes unterzeichnet.
    7. Der Vorstand kann auch ohne Einberufung einer Vollversammlung schriftliche Mitgliederbeschlüsse herbeiführen, wenn nicht 1/3 der Mitglieder innerhalb der zur Abstimmung gesetzten Frist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, widerspricht. Diese Beschlüsse bedürfen der in Ziffer 7 genannten Stimmenmehrheit der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder.

    8 VORSTAND

    1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.
    2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenführer/in. Ausschließlich Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt den Verein nach außen zu vertreten.
    3. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzenden. Seine Aufgaben sind die Ausführung eines, vom geschäftsführenden Vorstand vorgesehenen, Amtes. Die Wahl zum Beisitzenden erfolgt durch einfache Mehrheitsabstimmung der Vollmitglieder.
    4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Vollversammlung gewählt und kann von ihr im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung jederzeit abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Entscheidung der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Zu den besonderen Aufgaben des Vorstands gehören:
    1. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte,
    2. Konzeption und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
    3. Anwerbung und Einstellung von Mitarbeiter/innen zur Durchführung einzelner Projekte,
    4. Anwerbung und Verwaltung von Spenden und anderer erforderlicher Finanzmittel sowie die
    5. Durchführung und Leitung der Vollversammlung.
    1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    2. Über die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt. Der Protokollant wird zu Beginn der Sitzung durch Abstimmung gewählt. Nach dessen Ausfertigung wird es von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet. Die Vollmitglieder haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die vollständigen Protokolle. Die Mitglieder werden über die Vorstandssitzungen informiert. 
    3. Der Vorstand hat bei der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht und Rechenschaftsbericht, insbesondere über Ausgaben und Einnahmen der Vereinsmittel, vorzulegen und Nachfragen zu beantworten.

    9 VEREINSMITTEL

    1. Die Mittel für die Vereinszwecke werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge gedeckt.
    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vollversammlung nach § 4a und § 4b.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    10 SATZUNGSÄNDERUNG

    Eine Satzungsänderung kann in der Vollversammlung nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 

    11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

    1. Die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Vollversammlung berufen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder gefasst.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die „Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V.“ und an „Die Kopiloten e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

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    Baobab e.V. 

    Mühlenstraße 1

    34260 Kaufungen

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    Empfänger: Baobab e.V.
    IBAN: DE67 4306 0967 4103 8566 00
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